Privacy Engineering Richtlinie

In diesem Abschnitt beschreiben wir die basierend auf unserer Anforderungsanalyse entwickelten Richtlinie / Policy. Diese soll anderen Teams (Produktentwicklung, Software, Design) konkrete Handlungsvorgaben und Umsetzungshilfen bei der Gestaltung des Produkts liefern und die Arbeit des Privacy Engineering Teams vereinfachen.

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Entwicklung des Kiebitz 2.0 Softwaresystems und umfasst alle relevanten Systemkomponenten und verbundene Entwicklungs- & Geschäftsprozesse. Sie betrifft nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen interner Kundenprozesse, z.B. der Rechnungsstellung.

Grundlegende Prinzipien der Datenverarbeitung

Diese Policy orientiert sich an der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Standard-Datenschutzmodell (SDM). In Sinne von Privacy By Design (PbD) unterliegt die Datenverarbeitung folgenden grundlegenden Prinzipien:

  • Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy By Default): Wenn mehrere Auswahlmöglichkeiten bestehen, sollte die Auswahl so voreingestellt sein, dass die datenschutzfreundliche Alternative gewählt wird.
  • Transparenz und Kontrolle: Betroffene müssen in der Lage sein, die Verarbeitung ihrer Daten einfach und robust nachvollziehen und steuern zu können, d.h. insbesondere auch die Verarbeitung einschränken zu lassen oder die Löschung der Daten zu beantragen.
  • Respekt vor Privatsphäre der Nutzer: Bei der Gestaltung des Gesamtsystems und einzelner Komponenten sollten immer die Interessen der Nutzer im Vordergrund stehen, insbesondere das Bedürfnis der Nutzer für Privatsphäre.

Produktdesign

  • Features müssen so ausgestaltet werden, dass sie die obigen Prinzipien der Datenverarbeitung erfüllen, d.h. sie müssen insbesondere darauf ausgelegt sein, die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten zu minimieren und Nutzern einfache und effektive Kontrollmöglichkeiten bieten.

Benutzerobfläche (UI) / Frontend

  • Betroffene müssen über die Benutzeroberfläche einfach in der Lage sein, ihre Rechte auszuüben, d.h. die eigenen Daten einzusehen, zu korrigieren, ihre Verarbeitung einzuschränken und ihre Löschung zu beantragen.
  • Einstellungen, welche die Privatsphäre betreffen, müssen klar verständlich und einfach gehalten sein. Es dürfen keine Dark Patterns eingesetzt werden, um z.B. Nutzer zur Einwilligung zu drängen (z.B. Auswahl eines Newsletters direkt unter der Bestätigung der Geschäftsbedingungen).

Infrastruktur / Backend / Datenhaltung

  • Alle personenbezogenen Daten sollen im System nur verschlüsselt oder pseudonymisiert gespeichert werden. Wo möglich und sinnvoll, soll Ende-zu-Ende Verschlüsselung eingesetzt werden, so dass eine Entschlüsselung von Daten nur auf Endgeräten berechtigter Nutzer erfolgt.
  • Datenstrukturen und Datenhaltung müssen so gestaltet werden, dass personenbezogene Daten korrigier- und löschbar sind und die Verarbeitung der Daten durch Betroffene einfach gesteuert werden kann.

Analytics & Data Science

Analytics & Data Science sind wichtige Bestandteile der Produktentwicklung, da sie uns ermöglichen, die Nutzung unserer Produkte zu verstehen und zu optimieren. Die hierfür notwendige Datenerhebung birgt jedoch auch Datenschutzrisiken, weswegen wir verschiedene Maßnahmen treffen, um diese Risiken zu minimieren.

  • Die Weitergabe von Daten an Dritte soll nicht ohne weiteres erfolgen.
  • Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Analytics & Data Science Zwecken muss immer auf einer Einwilligung basieren.
  • Personenbezogene Daten aus verschiedenen Quellen dürfen nicht ohne weiteres miteinander kombiniert werden. Lediglich pseudonymisierte oder anonymisierte Daten dürfen kombiniert werden.
  • Der Zugriff auf Analytics-Daten muss auf berechtigte Personengruppen begrenzt sein.

Drittanbieter

  • Es sollen grundsätzlich nur europäische Anbieter, die der DSGVO unterliegen, für die Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten genutzt werden.
  • Die Verarbeitung muss auf einer Einwilligung basieren und Betroffenrechte müssen für die Verarbeitung wahrgenommen werden können.
  • Die Einführung eines neuen Anbieters darf nur nach Bewilligung durch das Privacy Engineering Team erfolgen, die im Rahmen einer Privacy Triage festgestellt wird.
  • Drittanbieter dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies absolut notwendig ist und keine Möglichkeit besteht, die vom Anbieter bereitgestellte Funktionalität unter vertretbarem Aufwand intern bereitzustellen.